Video-Drohnen, die über dem eigenen Grundstück schweben und Bildaufnahmen anfertigen, verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich und dürfen mit einem Luftgewehr abgeschossen werden. Dies entschied das Amtsgericht Riesa im Jahr 2019.

Video-Drohnen, die über dem eigenen Grundstück schweben und Bildaufnahmen anfertigen, verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich und dürfen mit einem Luftgewehr abgeschossen werden. Dies entschied das Amtsgericht Riesa im Jahr 2019.