Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Vorgesetzten in ihrer Freizeit zu grüßen oder einen Gruß zu erwidern. Eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Vorgesetzten in ihrer Freizeit zu grüßen oder einen Gruß zu erwidern. Eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam.