Arbeitnehmer in Teilzeit haben den gleichen Anspruch auf Überstundenzuschläge wie ihre Kollegen in Vollzeit. Abweichende Regelungen sind unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Grundsatzurteil entschieden.


Arbeitnehmer in Teilzeit haben den gleichen Anspruch auf Überstundenzuschläge wie ihre Kollegen in Vollzeit. Abweichende Regelungen sind unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Grundsatzurteil entschieden.